SC Fortuna Wellsee von 1948 e. V., Liselotte-Herrmann-Straße 12, 24145 Kiel (0431) 71 24 20 info@fortuna-wellsee.de

Satzung des SC Fortuna Wellsee von 1948 e.V. - Stand 31.03.2023

(1) Der am 01.01.1948 gegründete Verein führt den Namen SC Fortuna Wellsee e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind
  2. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
  3. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
  4. die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
  5. die Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
  6. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
  7. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
  8. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlicher Kräfte bedienen.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und vertritt den reinen Amateurgedanken.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(1) Der Verein ist Mitglied

  1. im Landessportverband Schleswig-Holstein e. V.
  2. im Sportverband Kiel e.V.
  3. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach o. a. Nummer 1 als verbindlich an.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen wie auch sonstige Personenvereinigungen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag entweder in Schriftform an den Verein zu richten. Alternativ kann ein Aufnahmeantrag auch über das Onlineformular auf der Homepage des Vereins gestellt werden.

(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person. Mit der Entscheidung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinsatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(5) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat.

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

(1) Der Verein besteht aus:

      - Aktiven Mitgliedern,

      - Passiven Mitgliedern,

      - Kurzzeitmitgliedern,

      - Ehrenmitgliedern,

      - Fördernden Mitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsparten durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4) Die Mitgliedschaft von Kurzzeitmitgliedern ist auf eine bestimmte Zeit für ein Sportangebot befristet.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen eine beratende Stimme. Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins.

(6) Fördernde Mitglieder sind Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen.

(1) Die Mitgliedschaft endet

       - durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),

       - durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8),

      - durch Streichung aus der Mitgliederliste,

      - durch Tod,

      - durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung per Brief an die Geschäftsadresse des Vereins oder digital im internen Mitgliederbereich der Vereins Software. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Die gesonderten Kündigungsfristen einzelner Sparten gelten vorrangig. Es gilt das Datum des Eingangsstempels beziehungsweise der digitalen Übermittlung.

(3) Kurzmitgliedschaften enden ohne Kündigung mit Ablauf des zeitlich befristeten Sportangebotes.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

      - grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht,

      - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,

      - sich grob unsportlich verhält,

      - dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung
        extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Nach der Antragstellung wird – wie bei allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis – gemäß der jeweils gültigen Schiedsordnung verfahren.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Der Schriftverkehr gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

(7) Dem betroffenen Mitglied steht ein Beschwerderecht beim Ehrenrat zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

(9) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Geräte des Vereins im Rahmen der festgesetzten Übungsstunden zu benutzen. Es darf das Vereinsabzeichen tragen und an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen.

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können spartenspezifische Beiträge, Umlagen (Verbandsbeiträge, Sportversicherungsprämien, Instandhaltung vereinseigener Gebäude) und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Umlagen und der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Umlagen können bis zum einfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Nähere Angaben über Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, spartenspezifische Beiträge, Umlagen (Verbandsbeiträge, Sportversicherungsprämien, Instandhaltung vereinseigener Gebäude) und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie deren Zahlungsfälligkeiten sind der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

(3) Spartenbeiträge werden in den jährlich stattfinden Spartenversammlungen festgesetzt. Diese sollen grundsätzlich die entsprechenden jährlichen Ausgaben der jeweiligen Sparte decken. Die Beiträge bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind im Internetauftritt des Vereins oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Mitgliedschaft (z. B. Spartenzugehörigkeit), der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Kommunikationsdaten (Mailadresse, Telefon etc.) zeitnah (2 Wochen) schriftlich mitzuteilen. Bei einer Änderung der Bankverbindung ist zwingend ein neues Sepa-Mandat zu erteilen. Der Verein stellt die entsprechenden Formulare in geeigneter Form zur Verfügung.

(6) Wird der Beitrag durch öffentliche Träger z. B. in Form der Kiel-Karte gezahlt, so ist rechtzeitig vor Ablauf (2 Wochen) der Karte bzw. Bewilligung die neue Kiel-Karte bzw. Bewilligung in Kopie dem Geschäftszimmer des SC Fortuna Wellsee e. V. zuzusenden.

(7) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Förderzuschläge werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wird der Beitrag durch öffentliche Träger beglichen (z. B. Kiel-Karte), kann von der Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren abgesehen werden.

(8) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(9) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.

(10) Fällige Forderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(11) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen (z.B. Kiel-Karte).

(12) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sowie Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Stimm-, Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung und den anderen Vereinsversammlungen nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. Sie dürfen an den Vereinsversammlungen teilnehmen.

(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr sowie Personen, die als beschränkt geschäftsfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Stimm- und Antragsrechte in der Mitgliederversammlung und den anderen Vereinsversammlungen nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Sie haben in allen Vereinsversammlungen ein Rederecht. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. Sie dürfen an den Vereinsversammlungen teilnehmen.

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  1. Verwarnung, Verweis, Ermahnung,
  2. Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro,
  3. befristeter maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

(3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet und gemäß Schiedsordnung behandelt.

(4) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.

(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 Organe des Vereins sind:

      - die Mitgliederversammlung,

      - der Vorstand,

      - der Sportrat,

      - der Ehrenrat,

      - die Ausschüsse.

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem.
26 BGB zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten einen Geschäftsführer und/ oder Mitarbeiter für die Verwaltung und/ oder den Sportbetrieb einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage und Aushang am Vereinsheim unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen wird.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.

(8) Satzungsänderungen können nur vom Vorstand oder von mindestens 10 % der Mitglieder als Antrag zur Tagesordnung gestellt werden. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn der Punkt Satzungsänderung auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung gestanden hat.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

(12) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung gemäß Absatz 8 sind von dieser Möglichkeit ausgenommen. Anträge auf Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage und Aushang am Vereinsheim bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(13) Dringlichkeitsanträge, d. h. solche Anträge die nicht innerhalb der in § 14 Absatz 12 genannten Frist eingereicht werden konnten, dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer zweidrittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist ausgeschlossen.

(14) Die Tagesordnung kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ergänzt und/ oder geändert werden.

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

      - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Sparten,

      - Genehmigung der Kassenschlussrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr,

      - Entgegennahme der Kassenprüfberichte,

      - Festlegung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen

      - Entlastung des Vorstandes,

      - Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

      - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates

      - Wahl der Kassenprüfer,

      - Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,

      - Beschlussfassungen über eingereichte Anträge,

      - Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

 (1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem 1. Finanzvorstand,
  4. dem 2. Finanzvorstand,
  5. dem Schriftführer,
  6. dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit,
  7. dem Sportvorstand,
  8. dem Senioren- und Jugendvertreter,
  9. dem 1. Beisitzer,
  10. dem 2. Beisitzer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB gemeinsam durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Abs. 1 Nr. (1) a), b) oder c) vertreten.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

(4) Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 1. Finanzvorstandes, des Schriftführers, des Sportvorstandes und des 1. Beisitzers erfolgt in ungeraden Jahren. Die Wahl der des 2. Vorsitzenden, des
Finanzvorstandes, des Vorstandes für Öffentlichkeitsarbeit, des Senioren- und Jugendvertreters sowie des 2. Beisitzers erfolgt in geraden Jahren.

(5) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(7) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(8) Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über Grundstücke, Immobilien oder grundstücksgleiche Rechte nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf.

(9) Der Vorstand kann Ausschüsse für besondere Aufgabengebiete bilden.

(10) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig.

(11) Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(12) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(13) Der Vorstand kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Videokonferenz fassen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per
E-Mail oder Videokonferenz mitwirken. In Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.

(14) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

(15) Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird.

 (1) Der Sportrat setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem Sportvorstand,
  3. den Spartenleitern oder deren Vertreter.

(2) Aufgaben des Sportrates sind zum Beispiel:

      - Koordinierung des allgemeinen Sport- und Spielbetriebs aller Sparten

      - Aufstellung des Jahreshaushaltes

      - Aufstellung von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

      - Unterstützung und Beratung des Vorstandes

(3) Er kann Empfehlungen an den Vorstand aussprechen, die dieser vordringlich zu bearbeiten hat.

(4) Er wird einberufen vom Sportvorstand, der zugleich den Vorsitz führt.

(5) Auf Vorschlag einer Sparte ist der Sportrat innerhalb von höchstens 2 Wochen einzuberufen.

(6) Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird.

(1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen sowie solche zwischen dem Verein und Mitgliedern zu schlichten und zu regeln.

(2) Er soll aus mindestens 3 und kann aus bis zu 5 wahlberechtigten Mitgliedern des Vereins, die das 50. Lebensjahr vollendet haben müssen, bestehen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Ehrenrates sein.

(3) Die Amtsperiode des Ehrenrates beträgt fünf Jahre. Der Ehrenrat bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Ehrenrates vor Ablauf der Amtsperiode aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant.

(4) Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden.

(5) Der Ehrenrat berät über Ehrungsvorschläge von Mitgliedern und Nichtmitgliedern und schlägt diese dem Vorstand vor, der darüber beschließt. Der Ehrenrat selbst kann Vorschläge für Ehrungen machen. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, welche beratend tätig sind und vom geschäftsführenden Vorstand übertragene Aufgaben wahrnehmen.

(2) Die Ausschüsse sollen aus mindestens drei und höchstens sieben Personen bestehen.

(3) Der Vorsitz eines Ausschusses muss durch ein Vereinsmitglied wahrgenommen werden.

(4) Die weiteren Ausschussmitglieder müssen nicht Mitglied im Verein sein.

(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Sparten eingerichtet werden. Die Sparten sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Sparten beschließen.

(2) Jede Sparte wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Spartenleiter. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt die Spartenleiter durch Beschluss. Die Spartenleiter sind Mitglieder des Sportrates.

(3) Der Vorstand kann einen Spartenleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Spartenleiter ist vorher anzuhören.

(4) Jede Sparte kann sich eine eigene Ordnung geben, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf. Allgemeine und nähere Richtlinien dazu werden in einer vom Vorstand erlassenen Spartenordnung geregelt.

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder dem Sportrat angehören dürfen.

(2) In ungeraden Jahren werden der 2. Kassenprüfer und der 2. Reservekassenprüfer gewählt. Die Wahl des 1. Kassenprüfers und des 1. Reservekassenprüfers erfolgt in geraden Jahren.

(3) Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ersatzweise oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

(4) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

(5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

(6) Näheres regelt die Finanzordnung.

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitrags- und Gebührenordnung,
  2. Finanzordnung,
  3. Geschäftsordnung,
  4. Ehrenordnung,
  5. Datenschutzordnung,
  6. Spartenordnung,
  7. Schiedsordnung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

      - Speicherung,

      - Bearbeitung,

      - Verarbeitung und

      - Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht gestattet.

(3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

      - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

      - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

      - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

      - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

      - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

      - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

      - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(5) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

(6) Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins, die vom Vorstand zu erlassen ist.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung vollzogen werden, wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung bis zu drei Personen des Vorstandes (gem. § 26 BGB) als die Liquidatoren des Vereins bestellt, von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Schulförderverein Rönne-Wellsee e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.10.2021 beschlossen.

(2) Sofern aufgrund von Auflagen des Amtsgerichts oder des Finanzamtes diese Satzung aus formellen Gründen geändert oder ergänzt werden muss oder redaktionelle Gründe hierzu Anlass geben, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hierzu befugt.

(3) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(4) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.